Verordnungen für das Entlassmanagement

Die gesetzlichen Krankenkassen geben uns als Heilmittelerbringer Vorgaben zur Durchführung der ergotherapeutischen Leistung im Bereich des Entlassmanagements vor, diese sind z.B.

  • Der Behandlungsbeginn muss spätestens 7 Tage, nach Ausstellungsdatum auf der Verordnung erfolgen
  • Die gesamte Verordnung muss innerhalb von 12 Tagen beendet werden, andernfalls sind wir gezwungen, die Verordnung abzubrechen.

Bitte beachten Sie dabei, dass wir Ihre Termine im Vorhinein planen, nach Ihrem Zeitplan und somit ist es für uns nicht konstant möglich, Ersatztermine für Sie zu finden. Aus diesem Grund, bitten wir Sie, die geplanten Termine auch so einzuhalten, wie Sie diese von uns erhalten. Eine Änderung der Frequenz und eine längere Unterbrechung ist gegen unseren Vertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse.

Sie kommen zur Therapiebehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Die mit Ihnen vereinbarte   Zeit ist ausschließlich für Sie reserviert.   Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht einhalten können, müssen Sie diesen mindestens 24  Stunden vorher absagen, damit wir die für Sie vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen können.  Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich eine für Sie als Klient*in einzuhaltende Pflicht.  Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen, behalten wir es uns vor, Ihnen die vereinbarte Vergütung in Rechnung zu stellen.

Bei plötzlicher Krankheit muss der Termin bis spätestens 08:00 Uhr am gleichen Tag abgesagt werden. Eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter ist dafür ausreichend. Andernfalls erfolgt auch hier eine Ausfallgebühr.

Da Sie gesetzlich versichert sind, würden wir Ihnen den Betrag in Rechnung stellen, den wir von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Falle der Durchführung der Behandlung erhalten hätten. Die Preise für Heilmittel, die gesetzliche Krankenkassen zahlen, erfragen Sie bitte im konkreten Fall bei der Praxisinhaberin / fachlichen Leitung. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Annahmeverzug gemäß § 615 BGB eintritt, wenn der vereinbarte Termin nicht fristgemäß von Ihnen abgesagt und eingehalten wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund gemäß § 626 BGB bleibt bestehen.