Blankoverordnung
Seit dem 01.04.2024 dürfen wir Ergotherapeuten sogenannte „Blankoverordnungen“ durchführen. Die Blankoverordnung kann, wie eine „Regelverordnung“ von zugelassenen Ärzten und Psychotherapeuten ausgestellt werden.
- SB 1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
- PS 3 (Wahnhafte und affektive Störungen / Abhängigkeitserkrankungen)
- PS 4 (Dementielle Syndrome)
Welche Diagnosegruppen gewählt wird, entscheidet immer der ausstellende Arzt bzw. Psychotherapeut, anhand der vorliegenden ärztlichen Diagnose.
Wenn Sie oder Ihr zugelassener Arzt/ Ärztin Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne in der Praxis – wir sind gerne bereit, Ihnen mit der neuen Verordnung behilflich zu sein.
Die Behandlung durch Heilmittelerbringer ist bei gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren zuzahlungspflichtig. Diese Zuzahlung beinhaltet 10€ Rezeptgebühr / Rezept und 10% der anfallenden Behandlungskosten. Eine Verordnung ist ab dem Ausstellungsdatum 16 Wochen gültig. In diesem Zeitraum werden von uns therapeutisch-indizierte Behandlungsmaßnahmen bzw. – einheiten mit mind. 30 Minuten und max. 180 Minuten durchgeführt. Somit ist eine Aufschlüsselung der gesetzlichen Zuzahlung erst zum Schluss Ihrer Verordnung möglich. Wieviele Zeitintervalle insgesamt durchgeführt werden / wurden unterliegt einer internen Abrechnungssystematik, die von den gesetzlichen Krankenkassen uns vorgegeben wird.
- Die Verordnung ist ab dem Tag der Ausstellung 16 Wochen lang gültig
- In diesen 16 Wochen entscheidet Ihr zuständiger Therapeut, welche Intensität an ergotherapeutischer Behandlung Sie benötigen
- Nach diesen 16 Wochen haben Sie die Möglichkeit bei Ihrem ausstellenden Arzt, eine neue Blankoverordnung zu erhalten
- Die gesetzliche vorgeschriebene Zuzahlung, ist bei uns erst nach diesen 16 Wochen fällig, außer die Behandlung/ Verordnung wird vor dem Ablauf der Verordnung beendet
- Die Blankoverordnung ist budgetneutral, das heißt, das Budget des ausstellenden Arztes/ Psychotherapeuten wird durch Ihre Verordnung nicht belastet
- Der Behandlungsbeginn muss spätestens 28 Tage, nach Ausstellungsdatum auf der Verordnung erfolgen
Sie kommen zur Therapiebehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Die mit Ihnen vereinbarte Zeit ist ausschließlich für Sie reserviert. Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht einhalten können, müssen Sie diesen mindestens 24 Stunden vorher absagen, damit wir die für Sie vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen können. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich eine für Sie als Klientin/Klient einzuhaltende Pflicht. Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen, behalten wir es uns vor, Ihnen die vereinbarte Vergütung in Rechnung zu stellen.
Bei plötzlicher Krankheit muss der Termin bis spätestens 8:00 Uhr am gleichen Tag abgesagt werden. Eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter ist dafür ausreichend. Andernfalls erfolgt auch hier eine Ausfallgebühr.
Da Sie gesetzlich versichert sind, würden wir Ihnen den Betrag in Rechnung stellen, den wir von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Falle der Durchführung der Behandlung erhalten hätten. Die Preise für Heilmittel, die gesetzliche Krankenkassen zahlen, erfragen Sie bitte im konkreten Fall bei der Praxisinhaberin/fachlichen Leitung. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Annahmeverzug gemäß § 615 BGB eintritt, wenn der vereinbarte Termin nicht fristgemäß von Ihnen abgesagt und eingehalten wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund gemäß § 626 BGB bleibt bestehen.