Verordnungen für Privatversicherte / beihilfeberechtigte Klienten
Bei Privatversicherten / beihilfeberechtigten Klienten orientieren wir uns dabei an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh).
Privatversicherten / beihilfeberechtigten Klienten erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag (variiert je nach Art des Vertrages).
Mit Ihrer Unterschrift auf der Honorarvereinbarung stimmen Sie unseren Preisen zu und sind zum Zahlen der Rechnung verpflichtet.
Sie kommen zur Therapiebehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Die mit Ihnen vereinbarte Zeit ist ausschließlich für Sie reserviert. Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht einhalten können, müssen Sie diesen mindestens 24 Stunden vorher absagen, damit wir die für Sie vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen können. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich eine für Sie als Klient*in einzuhaltende Pflicht. Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen, behalten wir es uns vor, Ihnen die vereinbarte Vergütung in Rechnung zu stellen.
Bei plötzlicher Krankheit muss der Termin bis spätestens 08:00 Uhr am gleichen Tag abgesagt werden. Eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter ist dafür ausreichend. Andernfalls erfolgt auch hier eine Ausfallgebühr.
Da Sie privat versichert sind, würden wir Ihnen den Betrag in Rechnung stellen, den wir von Ihnen im Falle der Behandlung erhalten hätten. Die Preise für Heilmittel, erfahren Sie durch Ihre Honorarvereinbarung. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Annahmeverzug gemäß § 615 BGB eintritt, wenn der vereinbarte Termin nicht fristgemäß von Ihnen abgesagt und eingehalten wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund gemäß § 626 BGB bleibt bestehen.